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17. Oktober 2022

Grundsteuerreform - jetzt handeln

Sie haben eine oder mehrere Immobilien und haben Ihre Grundsteuererklärungen noch nicht abgegeben?

Unsere Kanzlei berät Sie rechtssicher, steueroptimiert und emphatisch. Seit vielen Jahren befassen wir uns mit dem Vererben/Verschenken von großen Vermögenswerten (Unternehmen und Immobilienvermögen) und betreuen einen großen Stamm an Mandanten mit Immobilienbesitz.

Aus diesem Grund haben wir uns intensiv mit der neuen Grundsteuerreform befasst und viele Dutzende von Grundsteuererklärungen erstellt. Im Ergebnis erhalten Sie von uns eine fertige Erklärung zur Feststellung des neuen Grundsteuerwertes. Wir prüfen zudem Ihre Bescheide über die gesonderte Feststellung des Grundsteuerwertes auf Richtigkeit und legen (soweit erforderlich) Einspruch ein.

Ziel unserer Arbeit ist es, Ihren Aufwand so gering wie möglich zu halten und Sie bestmöglich zu beraten.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Daraufhin hat der Gesetzgeber die Grundsteuer reformiert und ein neues sogenanntes Bundesmodell als Grundlage dafür geschaffen. Dieses gilt bundesweit, sofern ein Land nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen.

Die Grundsteuer basiert auf dem sogenannten „Grundsteuerwert", der zunächst mit einer Steuermesszahl und anschließend mit einem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert wird. Zur Feststellung des neuen Grundsteuerwertes durch die Finanzverwaltung ist die Einreichung einer Feststellungserklärung erforderlich.

Die Finanzministerkonferenz hat in der vergangenen Woche beschlossen, die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 31. Januar 2023 zu verlängern. Sie sollte ursprünglich am 31. Oktober 2022 enden.

Kommen Sie auf uns zu.