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18. November 2020

Testamentsvollstreckung

Jeder Unternehmer kennt das Beispiel des berühmtesten Testamentsvollstreckers Deutschlands, Berthold Beitz › , für das Vermögen von Alfried Krupp von Bohlen und Halbach.

Es ist aber keinesfalls nötig, dass Vermögen in solchen Dimensionen vorliegt, dass eine Testamentsvollstreckung erscheint.

Ein typisches Beispiel aus der Praxis kann ein mittelständischer Betrieb sein: 10 bis 20 Millionen Euro Umsatz, 50 bis 100 Mitarbeiter, Privatvermögen etwa 10 Millionen Euro, 2 Kinder aus erster Ehe, 1 weiteres Kind aus zweiter Ehe, davon je eines aus erster und zweiter Ehe noch minderjährig. Einen Ehevertrag gibt es nicht. Der Frau aus erster Ehe gehörte zusammen mit dem Erblasser zu je 50 Prozent die Finca auf Mallorca. Der Frau aus zweiter Ehe gehörte zusammen mit dem Erblasser zu je 50 Prozent ein Chalet in der Schweiz.

Der Unternehmensgründer möchte, dass sein minderjähriges Kind aus zweiter Ehe den Betrieb übernimmt. Der Unternehmensgründer hat sich ein Testament vom örtlichen Notar kurz nach der Scheidung, Wiederheirat und Geburt des dritten Kindes entwerfen oder eher „verkaufen“ lassen. Dieser hat eines gängigen Formularhandbücher zu Rate gezogen und das Kind zum Alleinerben eingesetzt. Ansonsten ist bis auf kleinere Vermächtnisse nichts Wesentliches bis auf juristischen Formalkram geregelt. Der Notar hat deutsches Recht nach der EU-Erbrechtsverordnung als anwendbar bestimmt (das sehen die Notarhandbücher standardmäßig so vor). Immerhin ist Testamentsvollstreckung angeordnet.

Ein solches Testament wird nicht nur unternehmerische und steuerliche Katastrophen in rauen Mengen produzieren (aber haben Notare jemals ein Unternehmen geleitet? Steuerliche Beratung schließen Notare standardmäßig ohnehin explizit aus). Man stelle sich das Aufeinandertreffen der früheren und der aktuellen Ehefrau vor, die beide ihre jeweiligen Kinder vertreten. Dass es überhaupt zu einer solchen Situation kommen konnte, ist bei ökonomischer Betrachtung ein Haftungsfall. Es kann im Rahmen der Testamentsvollstreckung aber das Schlimmste verhindert werden, um den Willen des Unternehmers möglichst vollständig zur Geltung zu bringen.

Zwei wesentliche Schlussfolgerungen sollte ein Unternehmer aus solchen Fällen ziehen:

  1. Frühzeitig beraten lassen!
  2. Wenn Punkt 1 schon nicht funktioniert hat, Testamentsvollstreckung.

Wir übernehmen für Personen mit unternehmerischem und privatem Vermögen Testamentsvollstreckungen, z. B. bei komplexen Gestaltungen mit größeren (auch heterogenen) Erbengemeinschaften, großem Immobilienvermögen im Ausland und unter anderem deswegen schwieriger Erbauseinandersetzung sowie komplexen erbschaftsteuerlichen Fragestellungen.

Wir bieten Ihnen die Erfahrung sowie unternehmerische, rechtliche und steuerliche Fachkenntnis auch nach dem Erbfall, stehen also für die Umsetzung gerade auch der von uns (mit-)gestalteten Testamente ein.

Rechtsanwalt Dr. Zubrod ist von der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) als auch durch zahlreiche Kurse und Fortbildungen als Testamentsvollstrecker zertifiziert und wird von der AGT als Testamentsvollstrecker empfohlen › .

Youtube-Beitrag zum Thema:
Was macht ein Testamentvollstrecker? › 



Download:
Flyer Testamentsvollstreckung