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10. März 2022

Digitaler Nachlass

Digitaler Nachlass – was tun?

Erben ist für viele Menschen ein Tabuthema, weil sie sich nicht ihrer Endlichkeit stellen wollen. Dennoch wird die Regelung des digitalen Nachlasses im Kontext digitaler Geschäftsmodelle, beispielsweise

  • vom Internetkoch, der seine Rezepte und Videos bei Youtube einstellt,
  • dem Influencer mit Instagram-Channel,
  • dem Bitcoin-Händler oder
  • Mobile Game Influencer bis zum
  • Only-Fans-Account, 

immer wichtiger. Wir werden immer wieder nach der erbrechtlichen Situation bzw. der Nachlassgestaltung gefragt. Für viele ist es sinnvoll, sich ab sofort über ihren letzten Willen Gedanken zu machen. Das gilt umso mehr, wenn die Familiensitutaion schwierig ist und es beispielsweise aus unterschiedlichen Ehen Nachwuchs gibt. Es reicht nicht aus, auf die gesetzlich vorgesehene Regelung zu vertrauen. Das gilt auch für Unverheiratete. Teuer kann es werden, wenn der digitale Nachlass nicht geregelt wurde. Denn auch nach dem Tod existiert die Online-Identität eines Menschen weiter - grundsätzlich übernehmen die Erben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem digitalen Nachlass ergeben. Das heißt, wenn der digitale Nachlass nicht geregelt wurde, beginnt für die Angehörigen meist eine komplizierte Suche nach Zugangsdaten, um beispielsweise kostenpflichtige Dienste zu kündigen. Darum zeigen wir Ihnen mit diesem Beitrag auf „Was passiert eigentlich, wenn ...":

I) Rechtliche Situation
1) Die Gesamtrechtsnachfolge
Zusammengefasst kann man sagen, dass der digitale unternehmerischer Nachlass (wir vernachlässigen Fragen um den postmortalen Ehrenschutz) keine fundamentalen, über den analogen unternehmerischen Nachlass hinausgehenden rechtlichen Probleme aufweist. Dies hat bereits die Arbeitsgruppe „digitaler Neustart“ der Justizministerkonferenz 2017 sehr anschaulich belegt (vgl. „Bericht vom 15. Mai 2017“ der Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder › ). Das deutsche Erbrecht mit dem klaren Prinzip Universalsukzession ist also ohne Weiteres seit über 120 Jahren auf der Höhe der Zeit. Der Erbe tritt vollumänglich auch in den digitalen unternehmerischen Nachlass ein.

2) Der digitale Nachlass ist nicht als unvererblich zu qualifizieren
Es existieren akademische Mindermeinungen, die darüber hinaus den digitalen Nachlass teilweise als unvererblich qualifizieren wollen, indem sie diesen in eine vom Persönlichkeitsrecht geschützte Stellung rücken (vgl. Brinkert/Stolze/Heidrich, Der Tod und das soziale Netzwerk, ZD 2013, 153 (155 f.)). Abgesehen davon, dass dies gerade beim digitalen unternehmerischen Nachlass nichts praxisrelevant ist, weil hier die Vermögenskomponente und die Einkunftserzielungsabsicht klar im Vordergrund stehen, selbst wenn unternehmerisch mittels sehr privater Bezüge digital aufgetreten wird, entspricht dies auch nicht der herrschenden Meinung (zur Reichweite der unvererblichen Rechte vgl. Weidlich in Grüneberg „BGB“ (ehem. Palandt), 81. Aufl., 2022, § 1922 Rn. 36), an der sich der Unternehmer in der Praxis orientieren sollte. Spätestens durch die „Facebook-Entscheidung“ des BGH (vgl. Beschluss vom 27. August 2020, III ZB 30/20 › ) kann man das Thema ohnedies als geklärt ansehen.

3) Sonderrechtsnachfolge durch das Gesellschaftsrecht
Es gibt jedoch Einschränkungen der Universalsukzession durch das Gesellschaftsrecht (Sondererbfolge), die aber denen beim analogen unternehmerischen Vermögen entsprechen. Wenn also der digitale Unternehmer sein Unternehmen über eine Personengesellschaft (z.B. KG oder PartG) als Unternehmensträger betrieben hatte, und er zugleich persönlich haftender Gesellschafter war, endet im Zweifel (der Gesellschaftsvertrag kann abweichen) die Gesellschaft und der Erbe wird nicht Gesellschafter. War der Erblasser lediglich Kommanditist, fällt der Kommanditanteil grds. in die Erbmasse – dieser Regelfall wird allerdings bei qualitativ guten Gesellschaftsverträgen zur Ausnahme, da dort i.d.R. eine entsprechende qualifizierte Nachfolgeklausel aufgenommen wird, die Erben oft nicht erfüllen (sollen). Bei Kapitalgesellschaften gibt es keine Sondererbfolge, wenngleich auch dort häufig dasselbe Ergebnis erzielt wird, weil z.B. in GmbHs die Gesellschaftsverträge Einziehungsmöglichkeiten für den in den Nachlass fallenden Geschäftsanteil unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen.

II) Praktische Probleme der Erben
Es existieren aber besondere Schwierigkeiten, die im tatsächlichen Bereich (also Zugänglichkeit der Accounts, Passwörter, (unwirksame) AGB der Provider) liegen. Denn anders als bei analogen Vermögensgegenständen, auch analogen Unternehmen, die der Erbe als solche unmittelbar wahrnehmen kann, ist dies bei digitalem unternehmerischen Nachlass nicht zwingend der Fall.

III) Parallele: nachrichtenlose Vermögenswerte
Der digitale unternehmerische Nachlass ist im Grunde der Parallelfall zu im Nachlass befindlichen Konten oder Depots: solange es Legitimationspapiere oder zumindest analoge Unterlagen hierzu gibt, darf und kann sich der Erbe Zugriff auf diese Konten oder Depots verschaffen. Ersteres („darf“), also rechtlich, aufgrund seiner Erbenstellung (nachgewiesen durch die letztwillige Verfügung oder einen Erbschein), idealiter verbunden mit trans-/postmortaler Vollmacht. Letzeres („kann“), weil er Kenntnis von den Konten oder Depots besitzt.

Ein tatsächliches Problem besteht aber dann, wenn bei rein online oder mobile geführten Konten oder Depots kein Schriftverkehr mehr existiert. Der Erbe findet dann im besten Fall das z.B. Iphone des Erblassers vor und die verschiedenen Banking-Apps, scheitert aber bereits daran, dass er sich nicht in das Konto mehr einloggen kann, weil er Kontonummer und/oder Passwort nicht kennt und somit schon auf Stufe 1 einer Zwei-Faktor-Identifizierung abgewiesen wird. Dann beginnt eine mühselige und nicht immer erfolgreiche Tour bei allen Banken, deren Apps der Erbe im Iphone des Erblassers vorgefunden hat.

IV) Der digitale unternehmerische Nachlass - Handlungsbedarf
Ähnlich ist es beim digitalen unternehmerischen Nachlass. Daher ist dem digitalen Unternehmer dringend zu drei Maßnahmen zu raten.

1) Dokumentation des Unternehmens
Der Unternehmer sollte sein digitales Unternehmen teilweise analog dokumentieren. Dies kann damit flankiert werden, dass bei den großen Digitalkonzernen sog. Nachlasskontakte eingerichtet werden können (Beispiele: Google › ; Apple › ; weitere › ).  Letzteres sollte allerdings nur unterstützend eingesetzt werden: der beim Provider eingetragene Nachlasskontakt nützt nichts, wenn dieser Kontakt, der oft mit dem Erben identisch sein wird, hiervon keine Kenntnis hat.

Auch der „Gedenkzustand“ z.B. bei Instagram ist häufig nur eine Scheinlösung bzw. kann ggf. sogar unternehmerisch schädlich sein, weil beliebte Accounts kontinuierlich Werbeeinnahmen generieren, was durch den Gedankzustand vereitelt wird.

Die analoge Dokumentation ist also unverzichtbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer als Einzelunternehmer tätig war oder wie oben beschrieben ein gesellschaftsrechtlich bedingte Sondererbfolge eingreift. Empfehlenswert ist eine regelmäßig aktualisierte Liste der (hier v.a. unternehmerisch) betriebenen Apps einschließlich der Zugangsdaten.

Es ist daran zu denken, dass der Testamentsvollstrecker bzw. Erbe häufig nur tätig werden kann, wenn er die Zwei-Faktor-Authentifizierung übersteht, die häufig über ein mobiles Endgerät erfolgt. D.h. dass der Erbe auch die Daten dieses Gerätes benötigt (Pin), um z.B. die Face-Id ausschalten zu können.

2) Aufsetzen eines Testaments
Alle Login-Daten sind nur das Grundgerüst, das noch keine effektiven Umgang mit diesen digitalen Wirtschaftsgütern sicherstellt. Wie beim analogen unternehmerischen Vermögen ist neben der Dokumentation vor allem eine letztwillige Verfügung (Testament) zu treffen, dass dem beauftragten Testamentsvollstrecker bzw. den Erben eine klare Handlungsanweisung gibt, nicht nur was mit den Kanälen unternehmerisch geschehen soll (fortführen oder auflösen/kündigen). Es muss auch geklärt werden, wenn fortführt werden soll, wer wie fortführen soll. Weiter ist daran zu denken, was passieren soll, wenn der zur Fortführung Eingeplante nicht fortführen möchte, also ob ein Verkauf sich anbieten.

Der Unternehmer muss sich Gedanken machen, wer die laufenden Erlöse aus dem Unternehmen (steuerlich optimiert) erhalten soll – das gleiche bei einer (Teil-)Unternehmensaufgabe bzw. -verkauf. Gerade im Hinblick auf letzteres können viele Fehler geschehen, die die Einholung von professionellem Rat erforderlich machen. Der Unternehmer sollte um die rein zivilrechtlich orientierten Standardtestamente von Notaren, die mit dem nicht auszurottenden „Berliner Testament“ regelmäßig die unternehmerischen und steuerlichen Konsequenzen vernachlässigen, einen weiten Bogen machen.

3) Anordnung von Testamentsvollstreckung
Diese testamentarischen Anweisungen mit den o.a. aufbereiteten Daten (ein pdf-Muster für eine Aufbereitung ist z.B. verlinkt im Artikel der Stiftung Warentest › ) sollten dem Testamentsvollstrecker, subsidiär den Erben, zugänglich gemacht werden. Ein Testamentsvollstrecker empfiehlt sich bei unternehmerischen Vermögen immer vorrangig. Erben sind häufig emotional betroffen und mit den Fragen der Totenfürsorge hinlänglich ausgelastet. Gerade bei digitalem unternehmerischem Vermögen ist aber häufig Geschwindigkeit vonnöten. Vielleicht sind im Kerngeschäft über die Kanäle noch Fragen, Aufträge, Bestellungen u.v.a. mehr anhängig, die eine unternehmerische Reaktion erforderlich machen. Ggf. sind Lizenzen bei Fortführung zu erneuern und laufende Fragen in einer Außenprüfung zu beantworten, Finanzierungsfragen zu klären, Anträge zu stellen, Fristen zu verlängern. Möglicherweise stellen sich auch aufsichtsrechtliche Fragen (BaFin), sofern das betriebene digitale Geschäft erlaubnispflichtig war.

Deshalb ist neben der guten Dokumentation der digitalen Vermögensgegenstände, der testamentarischer Verfügungen (nach fachkundiger Beratung) besonders die Wahl einer unternehmerisch kompetenten und entschlussfreudigen Person als Testamentsvollstrecker von entscheidender Bedeutung.

Wenn der Unternehmer schließlich noch die auserkorene Person vor dem Eintritt des Ernstfalls über ihr Glück informiert und die Person auch zur Annahme des Amtes bereit ist, wird der Unternehmer für sein Unternehmen die bestmögliche Vorsorge getroffen haben. 


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